Allerdings...
bezieht sich mein Beitrag und der Beitrag von vivalavey auf zwei verschiedene Urteile.
Der Beitrag von vivalavey bezieht sich auf folgendes Urteil:
Amtsgericht Bühl
3 C 151/98
Urteil vom 25.8.1998
(es ist nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist. Sobald dies bekannt ist, wird es hier angegeben)
In Sachen
Kläger
gegen
Beklagter
hat das Amtsgericht Bühl durch den Richter am Amtsgericht [Name]
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.7.1998
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.000,- nebst 4 % Zinsen seit 2.4.1998 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von DM 4.200,-, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von DM
3.000, -.
Der Kläger befand sich Anfang 1997 in einer schwierigen persönlichen Situation. Er hatte seinen Arbeitsplatz verloren und seine Freundin, eine Frau [Name] hatte sich von ihm abgewandt. Der Kläger, der davon gehört hatte daß der als "Magier des Lichts auftretende Beklagte zerstrittene Paare wieder zusammenführen könne, wandte sich im Februar 1997 an diesen und bat ihn um Hilfe. Zuletzt war unstreitig, daß der Beklagte dem Kläger hierauf erklärte, er könne mit magischen Mitteln Frau [Name] wieder zu dem Kläger zurückführen. Unstreitig ist auch, daß der Beklagte von dem Kläger dafür die Zahlung von DM 3.000,- forderte und bar erhielt.
Nachdem Frau [Name] im September 1997 noch nicht zu ihm zurückgekehrt war, forderte er den Beklägten erfolglos auf, ihm den Betrag von DM 3.000,- zurückzuzahlen. Mit der vorliegenden Klage verfolgt er sein Begehren weiter.
Er trägt vor:
Er sei, als er sich an den Beklagte gewandt habe, in einer Ausnahmesituation gewesen. Er habe sich wegen Suizidgefahr in ärztlicher Behandlung befunden und sei völlig hilflos gewesen. Der Beklagte habe ihm dann versprochen, er werde Frau [Name] spätestens bis zum 30.9.1997 wieder zu ihm zurückführen. Das könne er garantieren. Nachdem der Beklagte den versprochenen Erfolg jedoch nicht herbeigeführt habe, müsse er ihm das gezahlte Honorar zurückzahlen. Das ergebe sich jedenfalls aus 812 BGB, weil der Vertrag mit dem Beklagten auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nach 306 BGB nichtig sei. Die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung verstoße außerdem gegen 138 BGB, weil der Beklagte seine persönliche Notlage ausgenutzt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 3.000,-- nebst 4% Zinsen seit 7.11.1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Er sei Hellseher, Wahrsager und Magier und betreibe seineTätigkeit in geordnetem Rahmen. Er habe dem Kläger zwar erklärt, daß er Frau mit magischen Mitteln wieder zu ihm zurückführen würde. Ein Datum (30.9.97) habe er dem Kläger aber nicht genannt. So sicher könne man das nicht sagen. Die Vereinbarung mit dem Kläger sei nicht nach 306 BGB nichtig. Jedenfalls wäre der Kläger in diesem Falle an einer Rückforderung des gezahlten Betrages nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert. Sofern die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung sittenwidrig sei, könne der Kläger eine Rückzahlung jedenfalls gemäß 817 Satz 2 BGB nicht verlangen, weil er selbst sittenwidrig gehandelt habe. Im übrigen sei er, der Beklagte, entreichert. Er habe das Geld für Urlaubsreisen und gutes Essen etc, ausgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und auf die.zu Protokoll genommenen Erklärungen Bezug genommen.
Es ist aufgrund des Beschlusses vom 18.5.1998 (AS 37) und vom 2.7.1998 (AS 58) Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen [Name] und [Name]. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.7.98 (AS 61 ff) Bezug genommen.
Entscheldungsgründe
Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten nach den 812 Abs. 1 Satz 1,1. Alternative,
818 Abs. 2 BGB Anspruch auf Rückzahlung von DM 3.000,-.
a)
Der Beklagte hat diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Denn der zwischen den Parteien geschlossene und der Leistung des Klägers zugrunde liegende Vertrag ist
nichtig.
Entgegen dem Vorbringen in der Klageerwiderung, wonach er den Kläger nur "wie ein Psychotherapeut" bei seinen privaten Problemen beraten habe und keineswegs irgendeinen Erfolg zugesichert habe, hat der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung eingeräumt, dem Kläger erklärt zu haben, daß er Frau [Name] mit magischen Mitteln wieder zu ihm zurückführen werde; er hat ledigIich bestritten, für den Eintritt des Erfolges ein bestimmtes Datum (30.9.1997) genannt zu haben. Und er hat das.auf weitere Frage dahingehend erläutert, daß das unter anderem durch telepathische Einwirkung auf den IKläger selbst und auch auf den gewünschten Partner, hier also auf [Name] geschehe. Und schließlich hat er, entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen, bestätigt, daß der von dem Kläger gezahlte Betrag von insgesamt DM 3.000,-- das Entgelt für diese magische Leistung sein sollte.
Der Richter geht allerdings aufgrund der Aussage der Zeugin [Name] davon aus, daß der Beklagte darüber hinaus zugesagt hatte, die Zusammenführung [Name] mit dem Kläger bis Ende September 1997 zu bewirken.
Die Zeugin hat dazu unter anderem ausgesagt, der Beklagte habe auch ihr bei ihrem ersten Anruf - der einige Zeit vor September 1997 gewesen sei - erklärt, daß [Name] "im September wieder zu dem Kläger zurückgekehrt sein würde.
Der Richter hält diese Angabe für wahr. Die Zeugin hat einen persönlich glaubwürdigen Eindruck gemacht. Konkrete Hinweise darauf, daß die Aussage unwahr sein könnte, sind nicht vorhanden. Die Aussage der Zeugin [Name] ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen. Sie konnte über das konkret zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Beklagten und der Zeugin [Name] geführten Gespräche gar nichts sagen; sie hat vielmehr nur aus ihrer allgemeinen Kenntnis heraus ausgesagt, der Beklagte sage seinen Klienten nicht, daß ein bestimmtes Ereignis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten sein werde. Das schließt es nicht aus, daß er im konkreten Fall sich doch anders verhalten hat..
Wenn es aber so ist, daß der Beklagte der Zeugin [Name] erklärt hat, Frau [Name] werde im September 1997 zu dem Kläger zurückgekehrt sein, dann läßt das den Rückschluß darauf zu, daß die Einlassung des Klägers, ihm sei auch genau das zugesagt worden, richtig ist.
b)
Von diesem Sachverhalt ausgehend ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach 308 BGB wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nichtig.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag als Werk- oder Dienstvertrag oder als Vertrag sui generis ( 305 BGB) zu werten ist; denn in jedem Falle ist die geschuldete Leistung objektiv unmöglich.
Denn der Beklagte sollte nach den getroffenen Vereinbarungen sein Entgelt nicht dafür erhalten, daß er irgendwie magisch tätig werde, sondern dafür, daß er durch die magische Tätigkeit Frau [Name] wieder zum Kläger zurückführe. Nach allgemeiner Auffassung existieren solche magischen Kräfte, durch die ein beliebiger Dritter ohne Kontaktaufnahme zu ihm in seiner freien Willensentscheidung beeinflußt werden soll, nicht. Die geschuldete Diensthandlung kann daher objektiv von niemandem erbracht werden. Dieser Umstand ist offenkundig und bedarf gemäß 291 ZPO keines Beweises (ebenso Landgericht Kassel NJW 85, S. 1642; NJW RR 88, S. 1517).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich vonanderen.Sachverhalten, bei denen nicht naturwissenschaftlich gesicherte Wirkungszusammenhänge von einem großen Teil der Bevölkerung zumindest für möglich gehalten werden und beide Vertragsparteien sich bewußt sind, daß die Leistung, die der eine dem anderen erbringen soll, diesem Bereich zugehört; wie z. B. die. Verpflichtung zur Abschirmung von Räumen gegen schädiiche Erdstrahien (vgl. dazu Landgericht Braunschweig NJW RR 86; S. 478).
b)
Die Rückforderung des gezahlten Entgelts ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, schließt sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut und nach dem systematischen Zusammenhang, in dem sie steht, nur einen Schadensersatzanspruch aus 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht aber Bereicherungsansprüche des anderen Vertragsteils aus den 812 ff. BGB aus.
c)
Die Rückforderung ist auch nicht nach 814 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt voraus; daß der Leistende wußte, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, d. h., daß er in Kenntnis der Nichtschuld zahlte. Die Kenntnis nur der Umstände, die den Schluß auf eine nichtbestehende Verbindlichkeit zulassen, genügt ebenso wenig wie bloße Zweifel des Leistenden an dem Bestehen der Schuld. Es ist deshalb unerheblich, daß dem Kläger bekannt war, in welcher Weise der Beklagte Frau [Name] zu ihm zurückführen sollte. Der Kläger glaubte, wie sich auch aus der Aussage der Zeugin [Name] ergibt, ursprünglich offensichtlich an die magischen Kräfte des Beklagten. Nach seinen glaubhaften Angaben bei seiner informatorischen Anhörung mietete er in Erwartung der Rückkehr Frau [Name] sogar einen Winter-Campingplatz an, den er (nur) mit dieser zusammen nutzen wollte. Der Kläger hat deshalb die Unmöglichkeit der Leistung und damit euch den Nichtigkeitsgrund nicht gekannt.
d)
Der Rückforderungsanspruch des Klägers scheitert auch nicht an 817 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar wäre - wenn man unterstellt, der Beklagte sei tatsächlich in der Lage, durch mentale Kräfte einen Dritten in seiner freien Willensbestimmung zu beeinflussen - der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Denn ein Vertrag, durch den sich der eine Vertragsteil verpflichtet, einen Dritten seiner freien Willensbestimmung zu berauben, verstößt gegen die guten Sitten. Das gilt aber dann nicht, wenn - wie hier angenommen worden ist - die beabsichtigte mentale Beeinflussung eines Dritten objektiv gar nicht möglich ist. Die bloßen subjektiven Absichten der Beteiligten reichen dafür nicht aus (ebenso Landgericht Kassel, a.a.O., S.1517). Liegt deshalb eine Sittenwidrigkeit objektiv nicht vor, scheidet die Anwendung des 817 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, der nicht verhindern will, daß die Leistung zurückgefordert werden kann, wenn der Vertrag aus anderen als den in 817 BGB genannten Gründen nichtig ist (vgl. Landgericht Kassel, a.a.O., 8. 1516).
e)
Dem Rückzahlungsverlangen des Klägers steht auch nicht 656 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Diese Vorschrift betrifft die konventionelle Form der Heiratsvermittlung, die sich von der hier gegebenen Konstellation wesentlich unterscheidet. Eine analoge Anwendung scheidet daher aus (ebenso. Landgericht Kassel, a.a.O., S. 1518).
f)
Schließlich kann.sich der Beklagte auch nicht auf 815 Abs. 3 BGB berufen.
Er hat dazu nur vorgetragen, er habe das Geld für Urlaubsreisen und gutes Essen etc. ausgegeben. Damit ist nicht dargetan, daß er nicht mehr bereichert ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte das GeId für Dinge ausgegeben hätte, die er sich sonst nicht verschafft.hätte, wenn er also - hätte er die Leistung des Klägers nicht erhalten - nicht (in gleichem Umfang) gut gegessen und Urlaubsreisen unternommen hätte. Das ergibt sich aus seinem Vortrag .aber nicht.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus.den 291, 246 BGB. Daß der Beklagte vor Klagezustellung in Verzug geraten sei, ist nicht dargetan. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, wann er den Beklagten wegen des Rückzahlungsanspruchs gemahnt hat.
II
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Richter am Amtsgericht